Wann zahlt die Versicherung für Sturmschäden?

Sturmschäden bei der Gebäudeversicherung meldenNicht nur im Frühjahr oder Herbst fegen immer mal wieder kleine und große Stürme über das Land. Nicht selten entstehen dabei immense Sachschäden. Wer richtig versichert ist, braucht sich zunächst nicht zu sorgen, denn ihm werden die Schäden am Auto, am Haus oder an Einrichtungsgegenständen in der Wohnung ersetzt. Trotzdem ist man natürlich erst einmal geschockt, wenn Fenster zu Bruch gehen oder Möbelstücke durcheinandergewirbelt werden. Jetzt stellt sich für den Betreffenden natürlich die Frage, welche Versicherung für welchen Teil des Schadens aufkommt und was es bei der Schadensmeldung zu beachten gibt. Wer sich nicht sicher ist und selbst nach dem Blick in die Versicherungsbedingungen nicht genau weiß, wie er sich verhalten soll, kann z.B. telefonisch bei seinem Versicherer nachfragen. Möglicherweise helfen aber bereits ein paar allgemeine Tipps und Tricks, die wir im Nachfolgenden für unsere Besucher zusammengestellt haben:

  • Sturmschäden sollten dem Versicherer immer sofort und vor allem wahrheitsgetreu gemeldet werden.
  • Betroffene sind verpflichtet, nichts zu unternehmen, was die Feststellung der Höhe des Schadens in irgendeiner Form erschweren könnte. Wer sich nicht an diese Verpflichtung hält, egal ob absichtlich oder unabsichtlich, riskiert seinen Versicherungsschutz. Gefahrenquellen für andere Menschendürfen jedoch beseitigt werden.
  • Folgenden Versicherungen haften bei Surmschäden: Wohngebäudeversicherung, Hausratversicherung, Kaskoversicherung fürs Auto. Nun ist Sturm ein dehnbarer Begriff, was für den einen ein laues Lüftchen darstellt, bedeutet für den anderen bereits eine Orkanböe. Versicherungen gehen deshalb relativ einheitlich davon aus, dass zumindest eine Windstärke von acht vorherrschen muss, um von stürmischen Bedingungen zu sprechen. Dies entspricht einer Windgeschwindigkeit von 63 Stundenkilometern.
  • Für die Gebäudeversicherung muss normalerweise nicht jeder Stein, jeder Ziegel oder jedes Stück Dachpappe extra nachgewiesen werden, wenn diese vom Wind fortgerissen wurden. Normalerweise genügt es zur Anerkennung des Sturmschadens, wenn in der Nachbarschaft ebenfalls einige Häuser nach gleichem Muster beschädigt wurden.
  • Hausratversicherungen zahlen für Beschädigungen am eigenen Hausrat nur, wenn dieser während des Sturmes in einem Haus untergebracht gewesen ist und das betreffende Gebäude ebenfalls deutliche Spuren der Verwüstung aufweist. Eigene Antennen oder Anbauten am Fenster, die der Mieter selbst vor genommen hat (wie z.B. Markisen), bilden hier eine Ausnahme, wenn diese außen am Gebäude angebracht sind und ausschließlich durch die Bewohner der durch die Hausratversicherung geschützten Wohnung genutzt wird.
  • Folgeschäden des Sturmes, z.B. durch eindringendes Wasser auf Grund eingeschlagener Fensterscheiben, sind mitversichert. Dabei muss der Versicherte aber versuchen, den Schaden möglichst gering zu halten, z.B. durch Abdecken der Möbelstücke mit einer Folie o.ä. Sowohl die Hausratversicherung, als auch die Wohngebäudeversicherung haften nicht, wenn der Bewohner durch fahrlässiges Verhalten einen Schaden herbeigeführt hat. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn bei einem Sturm die Fenster offen stehen gelassen werden, Regenwasser eindringt und dadurch die Möbel beschädigt werden.
  • Wenn ein parkendes Auto durch herabfallende Dachziegel während eines Sturmes beschädigt wird, zahlt die Teilkaskoversicherung des Autohalters. Dabeui wird jedoch nicht der Neuwert des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt, sondern Wert zum Zeitpunkt der Schadensmeldung (Zeitwert). Viele Kaskoversicherungen beinhalten außerdem eine Selbstbeteiligung des Versicherten für den Schadensfall. Diese Summe wird dann noch von der Entschädigung der Versicherung abgezogen, bevor das Geld ausbezahlt wird.
  • Wenn bei einem Sturm ein morscher Baum umstürzt und dabei einen Schaden verursacht, kann der Besitzer des Baumes dafür haftbar gemacht werden, sofern tatsächlich nachweisbar ist, dass der Baum bereits vor dem Sturm morsch oder in einem schlechten Zustand war. In diesem Fall muss der Baumbesitzer mit seiner privaten Haftpflichtversicherung klären, inwiefern diese für den Schaden einsteht. Handelt es sich dagegen um einen gesunden Baum, dann muss der Eigentümer normalerweise nicht dafür haften, denn dies gilt als höhere Gewalt.
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