Vorsteuerabzug bei Betriebsfahrzeugen

Die Verbuchung der Umsatzsteuer bzw. genauer gesagt der Vorsteuerabzug bei Firmenfahrzeugen ist ein leidiges Thema. Normalerweise sollte man meinen, dass die Ausgaben für ein überwiegend zu dienstlichen Zwecken genutztes Fahrzeug als Betriebsausgaben angesehen werden und die darauf bezahlte Vorsteuer vom Finanzamt in voller Höhe erstattet wird. Leider wird davon in der Regel nicht ausgegangen, mit der Folge, dass die Umsatzsteuer für den Teil der Anschaffungs- und Betriebskosten des Fahrzeuges, der auf die private Nutzung entfällt, nicht erstattet wird.

Jetzt geht es nur noch darum, den privaten Nutzungsanteil zu ermitteln und die darauf entfallende Umsatzsteuer herauszurechnen. Bislang gab es zwei Methoden den privaten Anteil zu ermitteln: Entweder man legte die betriebliche Nutzung in irgendeiner Form glaubhaft dar oder bediente sich der Ein-Prozent-Methode, bei der vereinfachend eine pauschale private Nutzung von einem Prozent unterstellt wird. Seit 2006 darf allerdings diese beliebte Pauschalregelung nur noch bei Fahrzeugen angewendet werden, die zum betriebsnotwendigen Vermögen gehören, sprich zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden.

Die betriebliche Nutzung des Fahrzeuges muss im Zweifel in geeigneter Form nachgewiesen werden. Das braucht nicht zwingend in Form eines Fahrtenbuches geschehen, sondern kann ebenso anhand von Terminkalender, Reisekostenabrechnung oder ähnlichen Belegen erfolgen. Wenn es sich bereits aus der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ergibt, das damit eine gewisse berufsbedingte Reisetätigkeit verbunden ist, wie z.B. bei Taxifahrern, Handelsvertretern, Handwerkern, kann auf einen Nachweis verzichtet werden. Ist die dienstliche Nutzung einmal schlüssig dargelegt worden, müssen nicht jedes Jahr erneut sämtliche Belege eingereicht werden, sofern sich an der Gesamtsituation nichts Grundlegendes geändert hat. Wird kein Nachweis erbracht, obwohl vom Finanzamt gefordert, kann der private Anteil geschätzt werden – meist zu Ungunsten des Steuerpflichtigen.

Die Regelungen zum Vorsteuerabzug sind normalerweise auf alle Fahrzeuge anzuwenden, egal ob Gebrauchtwagen oder eben erst neu gekauft. Bei Lkw unterstellte man bislang, dass diese auf Grund der baulichen Beschaffenheit nur zu betrieblichen Zwecken genutzt werden können und die Privatnutzung in diesem Fall nicht relevant ist. Die jüngste Rechtssprechung belehrt uns jedoch eines besseren, denn im Zweifel muss selbst bei Lastkraftwagen die Ein-Prozent-Regel angewendet werden.

Die Geschichte des Vorsteuerabzugs bei Betriebsfahrzeugen ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Zahlreiche Gesetzesänderungen und Nachbesserungen führten bei Unternehmern ebenso wie bei Angestellten mit Dienstwagen regelmäßig zu rauchenden Köpfen bei der Erstellung der Steuererklärung. Und als ob es nicht schon kompliziert genug wäre: Für 2009 ist eine weitere Änderung geplant. Ab diesem Zeitpunkt sollen neu angeschaffte Betriebsfahrzeuge, die betrieblichen und privaten Zwecken dienen, nur noch die Hälfte der Vorsteuer geltend machen dürfen. Eine solche Regelung hatten wir vor 2002 schon einmal und zwar damals nur weil die Europäische Union der Bundesrepublik Deutschland eine befristete Ausnahmeregelung erteilt hatte. Denn das damalige Steuerentlastungsgesetz hatte wissentlich von geltendem EU-Recht abgewichen. Anscheinend hat man bei der neuen Gesetzesregelung ab 2009 dieses Mal etwas besser aufgepasst. Einige gravierende grundsätzliche Bedenken gegen eine Beschränkung des Vorsteuerabzugs und damit der Verletzung des Grundsatzes des Neutralität der Umsatzsteuer bleiben jedoch weiterhin bestehen.

Zusammenfassend noch einmal die Historie der bisherigen Regelungen:

  1. (vor dem 1.4.1999): voller Vorsteuerabzug bei den Anschaffungs- und Betriebskosten und nachträglich Korrektur des Privatanteils durch pauschale Ein-Prozent-Regelung, durch Nachweis der Nutzung anhand eines Fahrtenbuchs oder durch sachgerechte Schätzung anhand geeigneter Unterlagen.
  2. (1.4.1999 – 4.3.2000): entweder voller Vorsteuerabzug und nachträgliche Korrektur wie bisher oder aber 50 Prozent Vorsteuerabzug und keine Versteuerung des Privatanteils,

    bei der zweiten Variante gibt es ein Wahlrecht wie der Vorsteuerabzug für die Nutzungszeit ab 2004 berichtigt werden kann und zwar entweder a) gar nicht und nur die laufenden Kosten oder b) anteilig für die restliche Zeit des Berichtigungszeitraumes,

    Achtung: falls jetzt nachträglich ein Wahlrecht ausgeübt werden soll und damit das bisherige Verfahren gewechselt wird, müssen die entsprechenden Umsatzsteuerbescheide geändert werden, und damit auch die Einkommenssteuer- und Gewerbesteuerbescheide aus den betreffenden Jahren, was meist mit erheblichem administrativem Aufwand verbunden ist!

  3. (5.3.2000-31.12.2002): 50 Prozent Vorsteuerabzug für Pkw zwingend vorgeschrieben – für die Nutzung nach dem 1.1.2004 gibt es das gleiche Wahlrecht wie eben
  4. (1.1.2003-31.12.2003): wie bei 2.
  5. (seit 1.1.2004 – aktuelle Regelung): voller Vorsteuerabzug für sämtliche Anschaffungs- und laufende Fahrzeugkosten, nachträgliche Korrektur des privaten Anteils entweder pauschal oder mit Nachweis
  6. (ab 2009): der Vorsteuerabzug für Betriebsfahrzeuge, die sowohl unternehmerischen als auch privaten Zwecken dienen, soll bei Neuwagen auf 50 Prozent beschränkt werden
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